Urheberrecht bei Kontenrahmen

„Ein Kontenrahmen ist nicht urheberschutzfähig. Er erhält auch keine Schutzwürdigkeit dadurch, daß ein schutzwürdiges Buchhaltungsprogramm auf diesen abgestimmt ist.“

Das Kammergericht Berlin hat 1987 entschieden (KG Urt. v. 13.2.1987 – 5 U 4910 / 84, BeckRS 9998, 07109), dass Kontenrahmen nicht urheberschutzfähig sind:

[Der im Urteil besprochene] Kontenrahmen [ist] kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Es fehlt an einer persönlichen geistigen Schöpfung, wie sie nach § 2 II UrhG für ein Werk erforderlich wäre.
[…]
Einer im wissenschaftlichen Bereich üblichen Ausdrucksweise fehlt regelmäßig die für den Urheberrechtsschutz nötige eigenschöpferische Prägung; dasselbe gilt für einen Aufbau und eine Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder auf dem behandelten Gebiet weitgehend üblich sind und deren Anwendung deshalb nicht als eigentümliche geistige Leistung angesehen werden kann; hier bleibt oft nur ein verhältnismäßig geringer Freiraum für eine eigenschöpferische Darstellung und Formulierung (vgl. BGH, GRUR 1981, 352 (353, 355) - Staatsexamensarbeit).
[…]
Setzt man [die vorhergehende Erläuterung] voraus, dann entfällt ein Urheberrechtsschutz in bezug auf den Kontenrahmen der Kl. Denn die dafür nötige schöpferische Gestaltungshöhe wird nicht erreicht.
[…]
Eine persönliche geistige Schöpfung i. S. des § 2 II UrhG wird im vorliegenden Falle […] schon dadurch erschwert, daß die Grobeinteilung solcher Kontenrahmen aus den zehn Kontenklassen 0 bis 9 folgt, die durch Schmalenbach und den Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 11. 11. 1937 vorgegeben sind (vgl. dazu Schmalenbach, Aufbau des Kontenrahmens, 1935; Schulz, Kontenrahmen, 1948; Kalveram, Industrielles Rechnungswesen, 1961). Wie die Kl. selbst einräumt, hat sich eine solche Gliederung - einschließlich der Reihenfolge und des Regelungsgehalts der damit erfaßten Kontenklassen - im Verkehr weitgehend als Standard durchgesetzt (etwa Klasse 0 für Anlage- und Kapitalkonten, Klasse 1 für Finanz- und Privatkonten…). Die Standardgliederung zeigt sich dann zugleich in dem Kontenplan, der für die einzelne Buchhaltung aus dem Kontenrahmen entwickelt wird.
[…]
Gegen eine persönliche geistige Schöpfung spricht auch, daß der Kontenrahmen für ein Buchhaltungsprogramm der hier interessierenden Art ohnehin nur von begrenzter Bedeutung ist. Das EDV-System wird insoweit vom Programm geprägt, nicht von dem Kontenrahmen als einem bloßen Hilfsmittel.

vgl. dazu auch: GnuCash-Wiki: SKR04 und Thomas Hoeren: „Look and Feel“ im deutschen Recht (in Computer und Recht 1990)